Führerschein
Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen wollen, benötigen Sie dazu eine Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie müssen sie durch einen Führerschein nachweisen. Führerscheinanträge zur Erst- und Neuerteilung und zum Umtausch Ihres alten Führerscheins in einen EU-Führerschein erhalten Sie auf unserem Rathaus. Dort können Sie Ihre Führerscheinanträge auch wieder abgeben. Die Anträge werden dann zur Bearbeitung ans Landratsamt Ravensburg weitergeleitet.
Alle Informationen zum Thema Führerschein und Fahrerlaubnis finden Sie auf der Seite des Landratsamtes Ravensburg.
Bei Abgabe des Führerscheinantrages in unserem Rathaus wird eine Gebühr von 5,10€ erhoben.
Ausgenommen hiervon ist der Pflichtumtausch in EU-Kartenführerscheine.
Die grauen und rosafarbenen Papierführerscheine müssen ab dem 19. Januar 2022 schrittweise umgetauscht werden. Der Umtausch ist gestaffelt nach den Geburtsjahren der Inhaber. Der alte Führerschein muss rechtzeitig durch einen aktuell gültigen EU-einheitlichen Kartenführerschein ersetzt werden. Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind ebenfalls von der Umtauschaktion betroffen.
Betroffen sind alle Papierführerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden und die EU-Kartenführerscheine, die ein Ausstellungsdatum bis einschließlich 18. Januar 2013 aufweisen.
Bis wann der Umtausch der genannten Dokumente erfolgen muss, ergibt sich aus den Umtauschfristen.
Papierführerscheine:
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 – 1958 | 19.07.2022 |
1959 – 1964 | 19.01.2023 |
1965 – 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Kartenführerscheine:
Das Ausstellungsdatum ist auf der Vorderseite des Kartenführerscheins im Feld 4a eingetragen.
1999 – 2001 | 19.01.2026 |
2002 – 2004 | 19.01.2027 |
2005 – 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 – 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Wer keinen gültigen Führerschein mit sich führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld von 10,00 Euro rechnen.
Bei dem Pflichtumtausch handelt es sich nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Das heißt, Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen.
Bei einer längerfristigen Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland aus persönlicher und / oder beruflicher Bindung ist der ausländische Führerschein 6 Monate nach Ersteinreise gültig. Nach Ablauf dieser 6 Monate müssen Sie den Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umtauschen.
Für EU-/EWR-Staaten mit einem gültigen Führerschein gilt die Umtauschpflicht nicht.