An die Vereine der Gemeinde Ebersbach

Neuregelung Gestattung

Das neue Landesgaststättengesetz (LGastG) greift seit 01.01.2026. Die Änderung betrifft insbesondere vorübergehende Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass (ehemals Gestattung).

Definition
Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass entspricht einer öffentlichen Veranstaltung mit Alkoholausschank. Hierfür war vormals eine Gestattung notwendig.

Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur, wenn sie alkoholische Getränke anbieten.

Verfahrensablauf
Anzeigepflicht bei der zuständigen Gemeinde in dessen Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll.

Die Anzeige muss in Textform erfolgen.

Frist
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.

Erforderliche Unterlagen
Bei der Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebs aus besonderem Anlass sind folgende Angaben zwingend notwendig:

- Name
- ladungsfähige Anschrift
- Ort und Zeit der Veranstaltung

Für die Anzeige wurde ein Formular erstellt, welches auf der Homepage der Gemeinde unter Service - Bürgerbüro - Gestattungen zu finden ist.

Zuständige Behörde
Die Gemeinde in dessen Bezirk das vorübergehende Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass ausgeführt wird. Die Weiterleitung an alle zu informierenden Stellen erfolgt durch die Gemeinde.

Gebühr
Es wird eine Gebühr in Höhe von 18,00 € erhoben.

Formular